Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Förderung bzw. steuerliche Absetzbarkeit ist, dass bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Dessau-Roßlau ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung bzw. ein Bauantrag beim Bauordnungsamt gestellt und genehmigt wurde.
Es gibt folgende Fördermöglichkeiten, wobei die Anträge zu richten sind an:
Deutsche Stiftung Denkmalschutz
Deutsche Bundesstiftung Umwelt
hier.
Ostdeutsche Sparkassenstiftung für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, den Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt
hier.
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 206, Obere DenkmalschutzbehördeDie Anträge für das darauffolgende Jahr sind bis spätestens 30. September des laufenden Jahres zu stellen. Baumaßnahmebeginn erst nach positivem Bewilligungsbescheid bzw. Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn muss gestellt werden und genehmigt sein. Förderung maximal 49 % der Gesamtkosten. Antragsformulare
hier oder bei der Unteren Denkmalschutzbehörde Dessau-Roßlau.
denkmalpflege@dessau-rosslau.de Eine Förderung ist nur in geringer Höhe möglich und davon abhängig, ob und wie viel Mittel in den Haushalt der Stadt eingestellt sind und wie viele Antragstellungen bereits vorliegen.
Der Antrag ist formlos einzureichen. Baumaßnahmebeginn vor Mittelbereitstellung möglich.
Bei der Antragstellung ist Ihnen die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Dessau-Roßlau gern behilflich.
Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Förderung besteht nicht.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, die vorgesehene Baumaßnahme steuerlich abzusetzen.
Das erforderliche Formblatt „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung/vorläufigen Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes 1990 (EstG 1990)“ ist bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Dessau-Roßlau erhältlich.
Ausgefüllt und mit den Originalrechnungen versehen ist es bei der Unteren Denkmalschutzbehörde wieder einzureichen. Auf dieser Grundlage wird eine Bescheinigung für das zuständige Finanzamt ausgestellt.