Einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde (in diesem Fall die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Dessau-Roßlau) bedarf es nach § 14
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA), wer ein Kulturdenkmal
Vor der Zustellung der denkmalrechtlichen Genehmigung darf mit den geplanten Maßnahmen nicht begonnen werden. Diese dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt worden sind.
Weiterhin bedarf es einer Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde für Erd- und Bauarbeiten, bei denen begründete Anhaltspunkte bestehen, dass Kulturdenkmale entdeckt werden.
Diese Arbeiten sind rechtzeitig anzuzeigen.