Sofern die Gemeinde kein vereinfachtes Verfahren durchführt, erfolgt die Eintragung eines Sanierungsvermerkes in die Grundbücher (Abteilung II) der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke.
Die Eigentümer werden vom Amtsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass eine Eintragung keine wirtschaftliche Bedeutung nach sich zieht. Vielmehr sollen potenzielle Käufer darauf hingewiesen werden, dass sich das Grundstück im Sanierungsgebiet befindet und eine Veräußerung nur unter Prüfung der sanierungsrechtlichen Ziele durch die Gemeinde erteilt werden darf.