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Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde unterstützt das Betreuungsgericht bei deren Sachverhaltsermittlung zum Betreuungsbedarf und führt Beratungen zum Thema rechtliche Betreuung und Vorsorge durch.

Kein Mensch ist davor geschützt, dass er z. B. aufgrund eines Unfalles oder altersbedingt irgendwann einmal seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln kann. Damit dann ein Schaden (persönlich oder finanziell) von ihm abgewendet werden kann, hat der deutsche Gesetzgeber eine Vertretungsregelung erlassen.

Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung.
Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist im Wesentlichen in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Ein Betreuer unterstützt die betreffende Person unter der Maßgabe, dass diese weitestgehende ein frei selbstbestimmtes Leben führen kann. Durch eine Betreuerbestellung erfolgt keine Entmündigung. Die betroffene Person behält ihr Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG auf Selbstbestimmung. Im Rahmen der Vertretung bleiben desgleichen die Rechte auf Eheschließung, die Testierfähigkeit und das Wahlrecht der betreffenden Person unberührt.
Die Betreuung dient ebenso nicht dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen oder erzieherisch zu wirken.

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“  

§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB

„Es gibt kein automatisches Ehegatten- bzw. Kindervertretungsrecht. D. h., dass auch nahe Familienmitglieder ohne Bevollmächtigung nicht selbstverständlich für ihre Angehörigen agieren können, sondern, dass sie ebenso als Betreuer bestellt werden müssen. Die Bevollmächtigung erfolgt durch den Betroffenen selbst in Form einer Vorsorgevollmacht bzw. durch das Betreuungsgericht als Betreuerbestellung, wenn eine Vollmachtserteilung nicht mehr möglich ist.


Abkürzungsverzeichnis

GG 

Grundgesetz

BGB

Bürgerliche Gesetzbuch

FamFG 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

VBVG 

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

                          

 

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