Sie sind hier: Gesundheit und SozialesBetreuungsbehördeGültigkeit von Verfügungen

Gültigkeit von Verfügungen

Alle Vollmachten / Verfügungen sollten schriftlich erteilt und von der betreffenden Person unterschrieben werden. Dies dient vor allem der Klarheit und Beweiskraft des verfügten Willens.

Sie gelten solange, bis die verfügende Person diese widerruft.

Ist der Vollmachtgeber zu einem Widerruf einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage, kann diese zudem, z. B. aufgrund von Missbrauch durch den Bevollmächtigten, stellvertretend vom Betreuungsgericht widerrufen werden.

Ratsam ist, solange man dazu fähig ist, eine regelmäßige Überprüfung (evt. alle 2 Jahre) seines verfügten Willens und dessen Bestätigung durch eine erneute Unterschrift. Auch dies erhöht die Deutlichkeit und das Fortbestehen seines Begehrens.

Sämtliche Verfügungen können im Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt werden.

 

  Broschüre des Ministeriums des Inneren

 

 

 Copyright © Stadtverwaltung Dessau-Roßlau · Zerbster Straße 4 · 06844 Dessau-Roßlau
Kontakt zum Redakteur Zum Inhalt Seite drucken Seite empfehlen Zum Seitenanfang