Ziel ist es, die Würde sowie die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des betreuten Menschen zu bewahren
die bloße Einrichtung der Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betreuten
Betreuung dient nicht dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen oder erzieherisch zu wirken
der Betreuer soll den Wünschen des Betreuten entsprechen, soweit sie dessen Wohl entsprechen und umsetzbar sind
die Bestellung eines Betreuers setzt eine genaue Sachverhaltsermittlung und die persönliche Anhörung des Betroffenen voraus
eine Betreuung kommt nur dann in Betracht, wenn andere geeignete Hilfen (z. B. gültige Vollmachten) nicht greifen bzw. existieren
die Betreuung wird für bestimmte und individuell erforderliche Aufgabenkreise eingerichtet, z. B. Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Behörden- oder Postangelegenheiten
über eine Fortführung der Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht nach spätestens sieben Jahren