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Wichtige Grundsätze des Betreuungsrechtes

  • eine Entmündigung ist abgeschafft
  • Ziel ist es, die Würde sowie die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des betreuten Menschen zu bewahren
  • die bloße Einrichtung der Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betreuten
  • Betreuung dient nicht dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen oder erzieherisch zu wirken
  • der Betreuer soll den Wünschen des Betreuten entsprechen, soweit sie dessen Wohl entsprechen und umsetzbar sind
  • die Bestellung eines Betreuers setzt eine genaue Sachverhaltsermittlung und die persönliche Anhörung des Betroffenen voraus
  • eine Betreuung kommt nur dann in Betracht, wenn andere geeignete Hilfen (z. B. gültige Vollmachten) nicht greifen bzw. existieren
  • die Betreuung wird für bestimmte und individuell erforderliche Aufgabenkreise eingerichtet, z. B. Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Behörden- oder Postangelegenheiten
  • über eine Fortführung der Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht nach spätestens sieben Jahren

     

 

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