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Schiedsstellen der Stadt Dessau-Roßlau


Hinweis zur örtlichen Zuständigkeit:
Bitte beachten Sie, dass die Schiedsstelle zuständig ist, in deren Bereich der Antragsgegner wohnt.


Schiedsstellen

Schiedsstelle I

zuständig für den innerstädtischen Bereich Nord

Amtsraum: Zerbster Straße 4, Raum 148 

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Sprechzeiten: jeden 2. Donnerstag im Monat von 16.00 - 16.30 Uhr


Schiedsstelle II

zuständig für den innerstädtischen Bereich Mitte, Waldersee, Mildensee, Kleutsch, Sollnitz

Amtsraum: Zerbster Straße 4, Raum 148

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Sprechzeiten: jeden 3. Dienstag im Monat von 16.00 - 16.30 Uhr   


Schiedsstelle III

zuständig für den innerstädtischen Bereich Süd, Süd, Haideburg, Törten

Amtsraum: Zerbster Straße 4, Raum 148    (Zugang über das alte Hauptportal)

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Sprechzeiten: jeden 2. Montag im Monat von 16.00 - 16.30 Uhr 


Schiedsstelle IV

zuständig für die Stadtteile West, Alten, Zoberberg, Kochstedt, Mosigkau

Amtsraum: Zerbster Straße 4, Raum 148

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Sprechzeiten: jeden letzten Donnerstag im Monat von 16.00 - 16.30 Uhr


Schiedsstelle V

zuständig für Ziebigk, Siedlung, Großkühnau, Kleinkühnau

Amtsraum: Grundschule Ziebigk, Elballee 24

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Sprechzeiten: jeden 2. Montag im Monat von 17.30 - 18.00 Uhr  

Achtung: Im Monat Mai bereits am 6. Mai Sprechstunde.


Schiedsstelle VI

zuständig für Rodleben und Brambach

Bei Bedarf wenden sich Antragsteller an die örtliche Verwaltung Rodleben, Telefon: 03 49 01 / 67222

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Schiedsstelle VII

zuständig für Roßlau, Meinsdorf, Mühlstedt, Streetz/Natho

Amtsraum: Rathaus Roßlau, Am Markt 5, Zimmer 308

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Sprechzeiten: jeden 1. und 3. Dienstag im Monat von 17.00 - 18.00 Uhr

 

Postanschrift aller Schiedsstellen

Stadtverwaltung Dessau-Roßlau
Schiedsstelle
Postfach 14 25
06813 Dessau-Roßlau

 

Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen

Bezirksvereinigung Dessau-Roßlau

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Ansprechpartnerin

Frau Trute
Rathaus Dessau, Zerbster Straße 4, Zimmer 268

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Fon: 0340 2 04-1401, Fax 0340 2 04-2913
Email: Verweis auf einen Email-Kontakt buergeranliegen@dessau-rosslau.de 

Kostenvorschuss

Gemäß § 46 Abs. 1 erhebt die Schiedsstelle für ihre Tätigkeit Kosten nach dem Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz LSA (SchStG). Sie macht ihre Tätigkeit nach § 48 Abs. 2 SchStG grundsätzlich von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung wird, sofern ein Schlichtungsverfahren eröffnet werden soll, bei Antragsstellung ein Kostenvorschuss von 75 EUR erhoben. 

 

 


 

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